Lieber ARCler,
bewusst hatten wir beim letzten Update einen Tag später wie andere reagiert, da wir eine erneute Klarstellung erwartet haben. Diese ist nun heute, Eingang bei mir 11:22 Uhr, gekommen.
So heißt es (auszugsweise) vom Landesruderverband NWRV:
Die NRW Corona-Schutzverordnung vom 16.12.2020 ist allen bekannt. Die Regeln für den Sport wurden – im Gegensatz zu vielen Bundesländern – neu gefasst. Die Begrifflichkeit Individualsport entfiel ersatzlos. § 9 :
- Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.
- Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung entsprechend zu beschränken.
- Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig.
Der LSB hat in seinem 31. Corona-Update mit der Formulierung
- „Sporttreiben allein oder mit insgesamt maximal fünf Personen aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum bzw. in freier Natur ohne Anleitung“
den Individual- und Freizeitsport im Kontext der aktuellen Corona-Schutzverordnung definiert.
Dies hängt dem LSB NRW folgend nicht davon ab, ob mittelbar Einrichtungen des Vereins wie die Steganlage genutzt werden. Entscheidend ist die Sportausübung im öffentlichen Raum oder in der freien Natur.
Dies wurde in einem Interview der Aktuelle Stunde im WDR3 -Fernsehen am 19.12.2020 um 19:45 Uhr mit Stefan Klett, Präsident des Landessportbundes explizit auch für den Rudersport klargestellt.
- „Rudervereine passen in diese Systematik, sie betreiben ihren Sport im Freien, sie müssen natürlich darauf achten, dass sie die Hygieneregeln einhalten,
Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist - unverändert - unzulässig. Die allgemeinen Hygienevorschriften und andere Restriktionen gelten ebenso unverändert.
Die Ordnungsämter mehrerer Städte haben bereits das Rudern im Zweier und Einer explizit erlaubt.
Somit bleibt es bei unseren bisherigen Regelung (siehe dazu https://arc-ms.de/aktuelles/328-sperrung-der-sportanlagen-im-november-2020).
Rechtlich ist dies noch nicht ganz sauber, da das Ordnungsamt dies noch umsetzten muss. Da die Corona-Hotline am Sonntag nicht besetzt ist, können wir dies aktuell nicht klären. Sollte es zu einer Sanktion kommen, gehen wir vom Verbotsirrtum aus.