Liebe ARCler,
mit Schreiben vom heutigen Tag haben das Sportamt und der Stadtsportbund uns folgende Mitteilung (auszugsweise) übersandt:
"Am 02.11. tritt eine neue Fassung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in Kraft. Mit diesem Schreiben möchte ich Sie informieren, dass ab Montag, 02.11. jeglicher Sportbetrieb auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen und –hallen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen untersagt ist.
Ausgenommen von dieser Regelung sind ausschließlich:
- der Sportunterricht der Schulen
- Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung
- das Training an nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten
- das Training von Berufssportlern
Ich bitte um kurzfristige Information der Sportler/-innen Ihres Vereins und unbedingte Einhaltung der Sportstättensperrung."
Daher sind ab Montag, 2. Nov. 2020, sämtliche Sportanlagen des ARC gesperrt.
Obgleich unsere Sportanlage eigentlich der Dortmund-Ems-Kanal ist und die Bootshallen nur als Lagerstätten fungieren, werden wir im Sinne der Solidatität mit anderen Sportvereinen dieser Sperrung bis auf weiteres folgen. Sollten sich Änderungen hinsichtlich eines Betriebs, der mit den in Kraft getretenen Kontaktbeschränkungen vereinbar ist, ergeben, werden wir diese Informationen zukommen lassen.
Aktualisierung vom 02.11.2020: Ausnahmeregelung zur Sperrung der Sportanlagen gem. CoronaSchVO i.d.F.v. 02.11.2020
Unsere Nachfragen wurden unter Inanspruchnahme der Staatskanzlei geklärt mit folgendem Ergebnis geklärt:
1. Die Sperrung bleibt grundsätzlich bestehen.
2. Ausnahmen gibt es für Einer- und Zweier-Fahrer als Individualsport und Mannschaftboot nur mit Personen des eigenen Hausstandes und max. 10 Personen.
Diese Ausnahmeregelung unterliegt strikt den folgenden Bedingungen, deren Einhaltung zwingend ist:
Ø Kein organisierter Trainingsbetrieb, keine sportorientierten Bildungsangebote (auch bei Individualsport)
Ø Keine Gruppenbildung
Ø Einhaltung des Abstandsgebotes
Ø Die Bootshallen als Lagerstätten der Boote dürfen nur einzeln oder paarweise (Zweier) betreten werden
Ø Zwingende Einhaltung der Hygienemaßnahmen (M/N-Maske auf dem Clubgelände, vor und nach dem Rudern Hände und Griffe desinfizieren)
Ø Bis auf einen notwendigen Toilettengang bleiben alle Räumlichkeiten gesperrt
Ø Jedes Boot muss deutlich erkennbar für sich allein rudern
Ø Keine Begleitung durch Trainerboot
Ø Die Sperrschilder bleiben bestehen, da es sich nur um eine Ausnahmeregelung handelt und die Sperrung nach außen dokumentiert werden soll
Ø Für Hiltrup: Nach Durchfahrt zum/vom Parkplatz ist das Tor zu schließen. Auch während der Ruderzeit sind die beiden Ketten am Leinpfad zu schließen, damit die Anlage für Außenstehende gesperrt bleibt