Finde uns auf Facebook

Liebe Clubgemeinschaft,

soeben hat mich über den Stadtsportbund die Neuregelung zur Corona-Schutz-VO erreicht. Hier die wesentlichen Neuerungen mit der Bitte um Beachtung:

Regelung für Schüler*innen in den Weihnachtsferien

Schüler*innen sind weiterhin immunisierten Personen dann gleichgestellt, wenn sie über einen Einzeltestnachweis verfügen. Da in den Weihnachtsferien keine Schultestungen stattfinden, benötigen auch Schüler*innen einen negativen Testnachweis im Zeitraum vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022. Bis zum 26. Dezember 2021 gelten Schüler*innen noch als getestet.

Diese Regelung gilt auch weiterhin für jugendliche Schüler*innen bis zum 18. Geburtstag. Zwar müssen Schüler*innen ab 16 regulär geimpft oder genesen sein, um ein 2G-Angebot zu nutzen. Aber eine Ausnahme gilt hier u.a. für den Sport: Wenn sie über einen Testnachweis verfügen, gelten sie auch in den Ferien (ab 27.12.2021 bis zum Schulstart 2022) bis zum 18. Geburtstag als immunisiert.

“2G Plus”-Regelung bei der Sportausübung in Innenräumen

Eine Inanspruchnahme, ein Besuch oder eine Teilnahme der folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten ist nur für immunisierte Personen zulässig, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen:

  • die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) in Innenräumen in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum.
  • Das gilt nach der oben genannten Regelung bis zum Schulbeginn auch für Schüler*innen.

Kontaktbeschränkungen

Nicht immunisierte Personen dürfen im öffentlichen und privaten Raum aus privaten Gründen mit anderen Personen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zusammentreffen: 

1. innerhalb des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung, 

2. über den eigenen Hausstand hinaus mit höchstens zwei Personen aus einem weiteren Hausstand, wobei Kinder bis einschließlich 13 Jahren hiervon aus

Private Zusammenkünfte von ausschließlich immunisierten Personen im öffentlichen und privaten Raum sind zulässig 

1. innerhalb des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung, 

2. als Zusammenkunft des eigenen Hausstands ohne Personenbegrenzung mit höchstens zwei Personen aus einem weiteren Hausstand, wobei Kinder bis einschließlich 13 Jahren hiervon ausgenommen sind, 

3. als Zusammenkunft von insgesamt höchstens zehn Personen ohne Beschränkung der Zahl der Hausstände, wobei Kinder bis einschließlich 13 Jahren hiervon ausgenommen sind.

Die Nutzung des Kraft- und Ergoraumes bleibt bei uns weiterhin auf 8 Personen beschränkt.