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Liebe Clubgemeinschaft,

nachfolgend die Corona-Regelungen für den Zeitraum vom 29.10. bis zum 24.11.:

Sportausübung

  • Bei der Nutzung von Sportstätten und –hallen sind grundsätzlich die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene, Masken und Lüften (AHAL-Regeln) einzuhalten.

Maskenpflicht 

  • Bei der Nutzung von Innenräumen (= Sporthallen und deren zugehörigen Umkleiden/Duschen/WC´s/Geräteräumen, etc.), sowie der Nutzung von Umkleiden/Duschen/WCs /Geräteräumen, etc. der Sportaußenanlagen besteht grundsätzlich die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske  

Definition Immunisierung und Testung 

  • Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte und genesene Personen. 
  • Getestete Personen sind Personen, die über ein bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stundenzurückliegenden Antigen-Schnelltestes oder von einem anerkannten Labor bescheinigten PCR-Testes verfügen.
  • Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen außerhalb der Schulferien als getestete Personen.

Kontrollpflichten Immunisierung/Testung 

  • Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt zu den genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Bei einer Nutzungsüberlassung liegt die Verantwortung dafür bei den Vereinen. Bei der Inanspruchnahme der Angebote und Tätigkeiten ist der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis beziehungsweise Schülerausweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen. Personen, die den Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der Angebote, der Einrichtung oder Veranstaltung von den verantwortlichen Personen auszuschließen.

Aktuelle Handhabung beim ARC zu Münster:

Rudertreff: Die Ruderwarte/Chefs des Steges/eingeteilten Obleute vergewissern sich in eigener Zuständigkeit über die Immunisierung. Die bislang gewählten Verfahren haben sich bewährt. Sollte Regelungsbedarf erkannt werden, bitte beim Vorstand melden.

Kinder- und Jugendtraining: Hier sind der Jugendwart, die Trainer und Übungsleiter verantwortlich. Sie überprüfen die Zulässigkeit des Zugangs und die Anzahl (Kraft- und Ergoraum). Auch hier gilt: Sollte weiterer Regelungsbedarf gesehen werden, bitte beim Vorstand melden.

Kraft- und Ergoraum Hiltrup: Begrenzung auf max. 8 Nutzer plus Trainer/Übungsleiter. Unsere Kontrolle erfolgt a) über das Nutzerbuch, das regelmäßig vom Vorstand kontrolliert wird. Hier sind Datum, Uhrzeit, Vor- und Nachname (XY-die Dritte o ä. sind nicht zulässig) komplett einzutragen,

b) gegenseitige Selbstkontrolle und c) Stichprobenkontrolle durch Vorstand/erweiterten Vorstand. Diese Regelung setzt auf Vertrauen und ist großzügig. Gefordert wäre eine persönliche Zugangskontrolle, die wir natürlich nicht leisten können, so dass die Folge eine Schließung wäre, was natürlich keiner will.

Ergonutzung in Mauritz: Der Clubraum (mehr Gesellschafts- Seminar- und Gastronomieraum) unterliegt anderen Nutzungsbestimmungen wie ein Fitnessraum mit hohem Aerosolaustausch (Ergometerfahren). Daher ist eine gleichzeitige Nutzung nicht zulässig. Solange ein Ergoraum noch nicht hergestellt ist (die Planung und Absicht besteht ja), können die Ergos in Hiltrup genutzt werden oder es werden bei trockenem Wetter die Ergos auf die Terrasse gestellt oder ein Umkleideraum genutzt.

Allgemeine Hygienebestimmungen (analog Sporthallennutzung, siehe unten)

Wir bitten alle Clubmitglieder in eigenem Sinne um strikte Beachtung. Dies alles ist Voraussetzung im Sinne des Gesundheitsschutzes und zur Aufrechterhaltung unserer Sportmöglichkeiten!

Rahmenbedingungen zur Nutzung der Sporthallen in Münster

Neben den vorgenannten „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ gelten für die Nutzung von Sporthallen in Münster die nachfolgenden Regelungen: 

  • Es ist jederzeit für eine ausreichende Durchlüftung der Sporthalle zu sorgen und die vorgegebenen Lüftungspausen sind einzuhalten (siehe Schreiben des Sportamtes vom 21.09.2020). Sollte die von Ihnen genutzte Sporthalle mit einem Luftreiniger ausgestattet sein, achten Sie bitte darauf, 4 dass dieser während der Hallennutzung in Betrieb ist und belassen Sie bitte den Luftreiniger an der vorgesehenen Stelle. Der betroffene Bereich um das Gerät muss darüber hinaus zur Vermeidung von Unfallgefahren von der Bewegungsfläche im Sportbereich ausgenommen werden. Hinweis: Die Geräte ersetzen nicht die Vorgaben zur Lüftung und dürfen nicht dazu führen, dass weniger gelüftet wird. Nur dann tragen diese Geräte zu einer weiteren Verbesserung der Luftqualität in den Sporthallen bei. 
  • Händehygiene beim Betreten und Verlassen der Sporthalle.
  • Reinigung/ Desinfektion der genutzten Sportgeräte. Geräte, die auf Grund der Oberfläche nicht desinfizierbar sind, müssen nach der Nutzung mit einem trockenen (Einweg-) Tuch gereinigt werden. 
  • Beginn und Beendigung der Hallennutzung erfolgen weiterhin fünf Minuten nach Beginn der genehmigten Nutzungszeit und fünf Minuten vor Ende der genehmigten Nutzungszeit. 
  • Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion oder Personen, die aus persönlichem Anlass auf ein PCR-Testergebnis warten, dürfen keinen Zutritt zur Sportanlage haben. 
  • Bei Nutzung von Turnmatten ist das Unterlegen großer, selbst mitgebrachter Handtücher obligatorisch.