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Liebe Clubmitglieder,

die neue CoronaSchVO vom 17. August 2021 in der ab dem 15. September 2021 gültigen Fassung ist nun sprichwörtlich "auf dem Markt" und verliert ihre Gültigkeit am 08. Oktober 2021. Alles ist vielschichtiger geworden. Grundlegender Gedanke ist dabei keine Kleinteiligkeit, sondern eher das Bemühen, viele individuelle Möglichkeiten zu schaffen. Das erschwert natürlich die Prüfung dessen, was machbar ist und was nicht. Außenstehenden geht schnell der Überblick verloren.

Zunächst zum Rudersport im Außenbereich 

- Beim Individualsport bleibt alles, wie es ist.

- Beim offenen Rudertreff und danach (treffen im Anschluss ans Rudern inkl. Grillen): Dieses, der Gemeinschaft dienende Ereignis ist zweifellos eine Veranstaltung, die zeitlich und örtlich begrenzt ist, mit einer definierten Zielsetzung in der Verantwortung einer Person. (§2 Abs. 9  CoronaSchVO). Dies wirkt sich wiederum auf die Teilnahme aus, da sie nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden darf. (§ 4, Abs. 2 CoronaSchVO) Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt zu den Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollierenDeshalb sind  der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen. (4 Abs. 5 CoronaSchVO) Die verantwortliche Person, die den "Zugang" kontrolliert, ist bei uns der jeweilige Chef des Steges bzw. Ruderwart. Die Teilnehmer brauchen sich nicht per Ausweis legitimieren, da sie bekannt und im elektronischen Fahrtenbuch eingetragen sind, was die Wichtigkeit der Eintragung noch einmal unterstreicht. Jedoch sollte der Nachweis der Immunisierung einmal überprüft werden. Ein Zweier oder Vierer (Individualsport), der sich nach dem Rudern auf ein Malzbier im Clubraum trifft, fällt nicht unter diese Regelung, sofern der Clubraum nur durch sie genutzt wird. Dies würde als privates Ereignis interpretiert.

Ergo- und Krafttraining im Innenbereich

Die Kraft- und Ergoräume dürfen, wie bisher schon,  nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen werden. (§ 4, Abs. 2 CoronaSchVO) Der Zugang ist auf acht Personen gleichzeitig beschränkt. Auch hier gilt die zuvor angesprochene Regelung. Die Eintragung in das Benutzerbuch (Name, Datum und Uhrzeit) ist zwingend, um den Betreib aufrecht zu halten. Verantwortlich sind hier Trainer und Übungsleiter. Beim Individualsport wird es eine regelmäßige Auswertung der Nutzerbücher und Stichprobenkontrollen geben. 

Kinder- und Jugendbereich / Schulsport

Die Kraft- und Ergoräume sind für den Schulsport gesperrt. Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Immunisierungs- oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Immunisierungs- oder Testnachweis noch eine Schulbescheinigung. (§ 4, Abs. 5 CronaSchVO) Bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen für bis zu 20 Teilnehmende in der Kinder- und Jugendarbeit kann die Maskenpflicht entfallen (§ 2, Abs. 15 CoroanSchVO)

Sonstiges

Die Nutzung von Duschen und Umkleideräumen außerhalb von Veranstaltungen ist zulässig, jedoch gilt hier die Abstandsregel.