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Liebe Clubgemeinschaft,

das Sportamt der Stadt Münster folgendes mitgeteilt:

Die generelle Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf Sportaußenanlagen kann entfallen. Bitte beachtet, dass die Regelung für geschlossene Räume (= Sport- und Turnhallen, Umkleiden, sanitäre Anlagen) bestehen bleibt. Hier ist außerhalb der Sportausübung weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die allgemeinen Hygieneregeln und die Rückverfolgungpflicht (Eintragung ins Fahrten- Nutzerbuch) bleiben bestehen.

Zudem gilt für die Sportausübung:

Zulässig ist im Freien die gemeinsame Sportausübung einschließlich Ausbildung, Training und Wettkampf... 

  • in den nach §4 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 der CoronaSchVO (allgemeine Kontaktbeschränkungen) zulässigen Gruppen - in Gruppen von bis zu 25 jungen Menschen bis zum Alter von einschl. 18 Jahren zzgl. bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen (ohne Test, kontaktfreier Sport und Kontaktsport) - von ausschließlich kontaktfreiem Sport ohne Personenbegrenzung (kein Testnachweis erforderlich)
  • die Ausübung von Kontaktsport mit bis zu 100 Personen (ohne Negativtestnachweis, jedoch mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit)

Zulässig ist in geschlossenen Räumen: 

die gemeinsame Sportausübung einschließlich Ausbildung, Training und Wettkampf...

  • von kontaktfreiem Sport und Kontaktsport mit bis zu 100 Personen (ohne Negativtestnachweis, jedoch mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit)
  • auch hochintensives Ausdauertraining (insbesondere Indoor-Cycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining) mit bis zu 15 Personen (ohne Negativtestnachweis, jedoch mit Mindestabstand und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit), wenn die Räume vollständig durchlüftet oder mit viruzid wirkenden Luftfiltern ausgestattet sind

 

Die Nutzung von Umkleiden und Duschen ist unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen nach §6 der CoronaSchVO und des Mindestabstandes zulässig. Bitte beachtet: Mannschaftsbesprechungen, Kabinenansprachen, etc. sind bei Beachtung der Vorgaben nicht in den Umkleiden durchführbar und daher ausnahmslos zu unterlassen! Die relative Enge in einem kleinen Raum würde die Wahrscheinlichkeit eines Infektionsgeschehens in enormem Maße erhöhen und ist daher nicht akzeptabel.

Für städtische Sportanlagen, insbesondere die städtischen Sporthallen, gilt zudem die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Der Schutz darf, sofern zur Ausübung des Sports erforderlich, abgenommen werden. Auf allen Verkehrsflächen der Sporthallen, Umkleiden und Duschen muss hingegen durchgehend ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.