Finde uns auf Facebook

Liebe Clubgemeinschaft,

gute Nachrichten, jetzt ging es schneller als erwartet. Gültig ab Freitag, 21.05.2021:

Das Land NRW hat mit gestriger Wirkung festgestellt, dass Münster die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2a Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) erfüllt (= 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 50) und eine Allgemeinverfügung erlassen. Hierdurch gibt es für den Sport folgende Regelungen:

Grundsatz: Freizeit- und Amateursportbetrieb ist dem Grunde nach unzulässig, Ausnahmen sind:

Rudern:

Zulässig ist folgender Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel:

1.         die Ausübung von Kontaktsport und kontaktfreiem Sport ohne Personen- und Altersbegrenzung

Den Kraft- und Ergosport betreffend:

Zulässig ist folgender Sport in Innenräumen:

1.         die Ausübung von Kontaktsport unter folgenden Vorgaben:

a)         von Personen eines Hausstands (beliebige Anzahl) mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand

b)         von höchstens zehn Personen aus drei verschiedenen Hausständen (Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden bei der Feststellung der Personenzahl nicht mitgerechnet, dürfen aber nicht aus einem vierten Haushalt sein),

Voraussetzung für a) + b):

offiziell bestätigter negativer Schnell- oder von zulässiger Stelle begleiteter und bestätigter Selbsttest nach § 4 Absatz 4 und sichergestellte einfache Rückverfolgbarkeit (§ 4a Absatz 1 Satz 1 CoronaSchVO NRW)

2.         die Ausübung von kontaktfreiem Sport unter folgenden Vorgaben:

Voraussetzung:

offiziell bestätigter negativer Schnell- oder von zulässiger Stelle begleiteter und bestätigter Selbsttest nach § 4 Absatz 4 CoronaSchVO NRW und sichergestellte einfache Rückverfolgbarkeit (§ 4a    Absatz 1 Satz 1 CoronaSchVO NRW)

Zu allen anderen zulässigen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Die weiteren Regelungen zur Fragestellung der vollständig geimpften und genesenen (GE GE) Personen und den allgemeinen Vorgaben (sanitäre Anlagen, Verantwortlichkeit, Mund-Nasen-Schutz) sind unabhängig vom Inzidenzwert und gelten unverändert.

Das bedeutet: Allgemeine Hygieneregeln, Gemeinschaftsräume, Umkleiden und Duschen bleiben geschlossen!

Anmerkung: GEGE ist das neue Kürzel für „geimpfte und genesene Personen. Dies werden nicht mitgezählt.