Finde uns auf Facebook

Liebe Clubgemeinschaft,

anbei die bislang bekannten Umsetzungsregeln der aktuellen Corona-Schutz-VO mit Gültigkeit ab Montag den 29. März 2021. Diese weisen deutlich mehr lokale Bezüge auf, sind gestaffelt und daher variantenreicher.

Vom allgemeinen Verbot des Sportbetriebs gem. § 9 der Corona-Schutz-VO ausgenommen sind alle ungedeckten öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen. Auf diesen Sportanlagen können den aktuell gültigen Regelungen nach folgende Personenkonstellationen Sport betreiben:

I. Einzelpersonen und Personen aus ein bis zwei Haushalten (ohne Abstand)

1.      Personen allein

2.      Beliebig viele Personen aus einem Hausstand

3.      Bei einem Inzidenzwert unter 100*: Bei Personen aus zwei verschiedenen Hausständen maximal 5 Personen insgesamt, Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

4.      Bei einem Inzidenzwert über 100* (an drei aufeinander folgenden Tagen): Bei Personen aus zwei verschiedenen Hausständen beliebig viele Personen aus dem einen, aber nur eine Person aus dem anderen Hausstand, Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Sonderfall Ostern siehe Tabelle unten.

* Relevant ist der Inzidenzwert Stadt Münster. Bei Überschreitung eines Wertes von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen greift die sogenannte „Notbremse“, die in § 16 der CoronaSchVO erläutert wird.

Die Anleitung eines Einzelsportlers durch eine*n Trainer*in oder Übungsleiter*in ist möglich.

Zum besseren Verständnis von 3. und 4. folgende Übersicht:

 

Ab 29. März:

Kommunen unter Inzidenz 100

Ab 29. März:

Kommunen mit „Notbremse“ (Inzidenz über 100 an drei aufeinander folgenden Tagen)

Sport auf Außenanlagen

Variante 1:

1 Haushalt (ohne Personenbegrenzung) plus 1 weitere Person aus anderem Haushalt, die von Kindern bis einschl. 14 Jahren begleitet werden kann, weil sie nicht mitzählen.

Oder

Variante 2:

5 Personen aus 2 Haushalten, wobei Kinder bis einschl. 14 Jahren bei der Höchstzahl 5 Personen nicht mitzählen

Nur noch Variante 1:

1 Haushalt (ohne Personenbegrenzung) plus 1 weitere Person aus anderem Haushalt, die von Kindern bis einschl. 14 Jahren begleitet werden kann, weil sie nicht mitzählen.

Und wegen Ostern zusätzlich nur zwischen 1. und 5. April auch Variante 2:

5 Personen aus 2 Haushalten, wobei Kinder bis einschl. 14 Jahren bei der Höchstzahl 5 Personen nicht mitzählen.

 

II. Sport für Kinder in Gruppen

Kindersport Variante 1: Solange der Inzidenzwert unter 100 liegt (s. o.):

Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen.

Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.

Kindersport Variante 2: Wenn der Inzidenzwert über 100 liegt (s. o.):

Bis zu 10 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.

 

III. Allgemeine Hinweise

Zwischen allen o.g. genannten Einzelpersonen und Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage betreiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Es gelten auch weiterhin alle bekannten Hygieneregeln.

Hinweis für das Bootshaus (Gesamtgelände) Hiltrup (in Mauritz gilt dies für die Bootshalle): Dies ist eine geschlossene Sportanlage, die für vereinsfremde Personen, auch Spaziergänger, tabu ist (Rückverfolgungspflicht). Bitte daher unmittelbar nach dem Passieren der Tore und Absperrketten (auch während der Fahrt auf dem Kanal) diese wieder verschließen/einhängen.

Neu ist: Auch für die Durchführung des Gruppensports mit Kindern ist die einfache Nachverfolgbarkeit der teilnehmenden Kinder im Sinne der Coronaschutz-VO sicherzustellen! Das heißt: Name, Adresse, Telefonnummer und Zeitraum des Aufenthalts müssen vorliegen und vier Wochen lang nachvollziehbar sein.

Die Regeln für das Training von Kadersportler*innen bestehen unverändert fort.