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Liebe Clubgemeinschaft,

soeben hat uns das Sportamt der Stadt Münster folgende Mitteilung übersandt. Die dort angegebenen Regelungen für den Sport gelten ab Montag, 08.03.2021.

Daraus im Folgenden auszugsweise:

 

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist nach § 9 (1) weiterhin grundsätzlich auf den und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen unzulässig

In Übereinstimmung mit den Bund-Länder-Beschlüssen vom 3. März 2021 werden allerdings folgende Ausnahmen geschaffen: 

Zulässig ist Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel

1. von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes, 

2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie

3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen. 

Zu allen anderen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Zulässig ist darüber hinaus:

  • Sportunterricht der Schulen und die entsprechenden Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen; sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen
  • Das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und 

nicht-olympischen Sportarten an den nordrheinwestfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U17, U15)

Sanitäre Anlagen Die Nutzung von Umkleiden und Duschen ist untersagt. Es dürfen lediglich die Toiletten einer Sportanlage genutzt werden.

Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorgaben der Coronaschutzverordnung: 

Laut Verordnung „haben [die für die Einrichtung Verantwortlichen] den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Bitte beachten Sie, dass in Ergänzung der Coronaschutzverordnung auf den städtischen Sportaußenanlagen eine Pflicht zum Tragen einer MundNasen-Bedeckung besteht."

Die Bedeckung darf nur zur Ausübung des Sports abgenommen werden. Auf allen Verkehrsflächen und Toilettenbereichen muss hingegen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.