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Liebe ARC-Gemeinschaft,

grundsätzlich hatten wir geplant, am 27. Februar (ursprünglich vorgesehen war sie schon für Anfang Februar) 2021 unsere Mitgliederversammlung (MV) durchzuführen. Dies hätte vorausgesetzt, dass die  Entwicklung der Corona-Pandemie sich Anfang des Jahres positiv entwickelt hätte. Doch ist dies leider nicht der Fall. Nach unseren aktuellsten Informationen, wird uns der Lock down noch länger beschäftigen.

Wir haben uns daher im Vorstand verständigt und entscheiden, die Mitgliederversammlung erneut, diesmal in das späte Frühjahr, zu verschieben. Bewusst haben wir uns dabei nicht auf ein konkretes Datum festgelegt, da dies durch die Entwicklung der Pandemie bestimmt werden wird.

Rechtlich gesehen ist dies möglich, da unsere Satzung ein konkretes Datum zur Einberufung der MV nicht vorgibt:

12 Durchführung der Mitgliederversammlung Satzung des ARC zu MS

(1) Sie wird ordentlich einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich einberufen; sie ist außerordentlich ebenso einzuberufen, wenn es mindestens fünfzehn oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder verlangen.

Vereinzelt kam nun die Anregung auf, eine virtuelle MV einzuberufen. Die Rechtsprechung (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.09.2011, I-27 W 106/11) hatte bereits schon länger bestätigt, dass dies möglich ist. Allerdings war dafür bisher eine entsprechende Satzungsregelung unverzichtbar. Das Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hatte für 2020 im Artikel 2, § 5 Abs. 2 Nr. 1 die Möglichkeit eingeräumt, virtuelle Versammlungen den Präsenzversammlungen gleichzustellen. Offen blieb hierbei die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn Mitglieder keinen Internetanschluss haben. Dies ist bei uns der Fall und könnte „eine besondere Erschwernis“ für die Teilnahme darstellen und zur Anfechtbarkeit führen. Der Bundestag hat richtungsweisend für 2021 noch vor Jahresende das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschaftsrecht u.a. zur Bekämpfung der COVID19-Pandemie beschlossen. Es wurde am 30.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt demnach am 28.2.2021 in Kraft. Danach ergeben sich für uns wiederum neue Möglichkeiten, jedoch erst nach dem 28.2.2021.

 

Harald, Michael, Ulrich und Udo

Der Vorstand des Akademischen Ruder-Clubs zu Münster