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Liebe ARCler,

auch mir wird es langsam viel, aber wir möchten neue Erkenntnisse und Regelungen sofort umsetzten, um das Rudern zu ermöglichen.

Gestern Abend erhielten wir folgende (auszugsweise) Mitteilung vom LRV NRW:

 

Herr Wolfgang Fischer aus der Staatskanzlei hat uns heute folgende Grundregel bestätigt, wie sie gewollt ist, die sich derzeit so eindeutig nicht aus der Verordnung ableiten lässt. Eine Klarstellung ist beabsichtigt.

Die Freigabe der sportlichen Betätigung ist ohne Einhaltung der allgemeinen Abstandsregel entsprechend der

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in der ab dem 11. Mai 2020 gültigen Fassung § 2 gewollt für

Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich um 1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften. ohne Abstandsregel.

 

Ergo ist der Zweier, Vierer, ja auch der Achter erlaubt, wenn die Personen verwandtschaftlich in gerader Linie aus einer Familie oder aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften stammen. Dies gilt dann auch für den Steuermann/-frau.

Anmerkung: Die Vereine sind gut beraten, sich die häuslichen Gemeinschaften im Zweifelsfalle gerichtsfest belegen zu lassen.

Boote aus mehr als zwei häuslichen Gemeinschaften auch in festen Mannschaften sind somit unverändert nicht erlaubt. Anmerkung: Unverändert steht hier die Abstandsregel "1,40 m sind nicht 1,5 m" dem entgegen. Eine Ausnahme will NRW nicht machen.

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Riemen- und Dollenbruch

Udo