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Die neue Corona-Schutzverordnung tritt ab heute in Kraft. Für uns ergeben sich keine neuen Regelungen. Lasst euch nicht von Medienberichten irritieren, in denen verlautet wurde, dass für den Sport in Innenräumen keine 2G+-Regelung mehr notwendig wäre.

Hintergrund war die Klage einen Fitness-Studios. Der Kläger hat zwar Recht bekommen, jedoch mangelte es nur am Bestimmtheitsgrundsatz und diesen hat der Verordnungsgeber direkt nach der grundlegenden Entscheidung des OVG NRW in die Überarbeitung der aktuellen Corona-Schutz-VO nachgebessert. Somit bleibt alles wie gehabt.

Zur Erinnerung:

Sport im Freien: 3G

Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt unverändert, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen).

Sport in Innenräumen: 3G

Für Sport in Innenräumen gilt ausnahmslos 2G+. Aber: Der Nachweis einer Auffrischungsimpfung („Boosterung“) ersetzt den zusätzlichen Test. Die Nutzung des Kraft- und Ergoraumes ist weiterhin auf max. 8 Personen (plus Trainer) beschränkt. Es gelten die bekannten Hygieneregeln. 

Für Übungsleiter und Trainer ist § 4 Abs. 4 der Corona-Schutzverordnung anwendbar, dies bedeutet, für sie gilt 3G.  

Zusammenkünfte (auch wichtig für Raumanmietungen):

Private Zusammenkünfte (s. § 6 Abs. 2 Nr. 3)  von ausschließlich immunisierten Personen im öffentlichen und privaten Raum sind nur zulässig als Zusammenkunft von insgesamt höchstens zehn Personen ohne Beschränkung der Zahl der Hausstände, wobei Kinder bis einschließlich 13 Jahren hiervon ausgenommen sind.